Die Finanzminister aus Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und NRW haben am beschlossen, Unternehmen, Händlern und Gastwirten in ihren Ländern in den kommenden Monaten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit zu geben.
Hintergrund: Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach ab dem die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Das BMF hatte in diesem Zusammenhang eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum erlassen ( :001). Eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung über den lehnt das BMF ab (Schreiben an diverse Kammern und Verbände v. , s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 8.7.2020).
Nun haben die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und NRW vor dem Hintergrund der Corona-Krise eigene Härtefallregelungen erlassen, um die Frist in geeigneten Fällen bis zum zu verlängern.
Hierzu führen die Finanzministerien u.a. weiter aus:
Die Finanzministerien in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben den zeitlichen Aufschub mit eigenen Erlassen möglich gemacht.
Danach werden die Finanzverwaltungen der Länder nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse Kassensysteme bis zum auch weiterhin nicht beanstanden.