Erfolgreiche Klagen bis zum obersten Finanzgericht, höchstrichterliche Grundsatzurteile schafft man nicht so einfach. Wir schaffen das. Nicht einfach, aber immer wieder. Darauf sind wir stolz. Und unsere Mandanten sind zufrieden.
Bereits 1998/99 gewann Martin Andreas Ruhnke vor dem Bundesfinanzhof ein Musterverfahren zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für Individual-Software. Seitdem gilt die Mehrwertsteuer von 7 Prozent auf unternehmensspezifisch entwickelte Software.
Spezialisten für Entschädigungsklagen im Steuerrecht
Eine unserer wichtigsten Kernkompetenzen sind Entschädigungsklagen im Steuerrecht, im so genannten Finanzrechtsweg. Wir waren hier im Jahr 2013 „Marktführer“ beim Bundesfinanzhof in München: Von den 12 Klagen, die dort 2013 insgesamt geführt wurden, kamen acht aus unserem Unternehmen. 2014 vertraten wir ein Drittel aller dortigen Entschädigungs-GVG-Klagen.
Am Finanzgericht Berlin-Brandenburg in Cottbus wurden in den Jahren 2013 bis 2015 in 13 der damaligen 15 Senate Klagen von uns behandelt. Im Schnitt zehn Klagen pro Senat jährlich.
Eine kleine Auswahl. Umsatzsteuerfreiheit für Privatdozenten (Privatlehrer)
Sachverhalt: Unser Kläger machte Umsatzsteuer-Befreiung seiner in den Streitjahren erzielten Dozenten-Umsätze als so genannter Privater Lehrer aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. j) der MwStSystRL ABl. EU Nr.L 347 S.1, ber.EU ABl EU 2007 Nr.L 335 S.60 , auf die sich der freiberuflich tätige Unternehmer als Dozent unmittelbar berufen kann, beim Finanzamt Berlin-Wilmersdorf geltend.
Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab unserer Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 02.07.2014 – Az 5 K 5084/13 – recht. Danach ist die direkte Anwendung der in Artikel 132 Abs.1 Buchstabe j) MwStSystRL angeordnete Umsatzsteuerfreiheit für Privatlehrer in der Bundesrepublik Deutschland – in Abweichung zum deutschen Umsatzsteuergesetz – direkt von der Finanzverwaltung anzuwenden.
Sachverhalt: Der bereits im Jahre 2010 verstorbene Erblasser hatte in den letzten 10 Jahre schlicht übersehen, eine ihm zu Lebzeiten gezahlte Rente der Deutschen Rentenversicherung in seinen Einkommensteuererklärungen von 2001 bis 2009 anzugeben und zu versteuern. Das Finanzamt Köln-Nord forderte nach dem Todesfall den Erben auf, für die letzten 10 Jahre diese gesetzlichen Renten in der Einkommensteuer des Erblasser nachzuversteuern, da eine so genannte vorsätzliche Steuerhinterziehung von Einkommensteuer des verstorbenen Erblasser vorliege.
Entscheidung: Unserer Klage gegen die nachträgliche Hinzuschätzung von “sonstigen Einkünften “ aus vermeintlichen steuerpflichtigen Leibrenten (im Sinne von § 22 EStG ) gab das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 31.03.2015 – Az 8 K 3542/12 – in vollem Umfang statt. Danach konnte nicht festgestellt werden, dass der verstorbene Erblasser zu Lebzeiten solche Einnahmen aus einer Leibrente im Sinne von § 22 EStG “vorsätzlich unrichtig “ erklärt habe. Die nachträgliche “Schätzung von Renteneinkünften im Sinne von § 22 EStG” des Finanzamtes Köln-Nord war offensichtlich falsch.
Sachverhalt: Unsere Mandantin stellte als Unternehmer Computerprogramme her. Zwischen unserer Mandantin und dem Finanzamt Hannover-Nord war allein die Höhe des Umsatzsteuersatzes, nämlich 7 Prozent nach § 12 Absatz 2 Nummer 7c UStG oder „normaler Steuersatz“ nach § 12 Absatz 1 UStG im Streit.
Das Finanzamt Hannover-Nord wollte die Übertragung der Rechte an den individuell hergestellten Computerprogrammen zum „normalen Umsatzsteuersatz nach § 12 Absatz 1 UStG“ versteuern.
Wir erhoben für unsere Mandantin gegen die Ablehnung Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht und legten gegen das abweisende Urteil sodann Revision beim Bundesfinanzhof ein.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof gab uns mit Urteilen vom 25.11.2004 – Aktenzeichen V R 25/04 und V R 26/04 – in vollem Umfang recht:
1. Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993/1999 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt.
2. Bei der Prüfung, ob die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht nur als Nebenfolge eingeräumt worden sind, ist von den vertraglichen Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen auszugehen. Ergänzend ist auf objektive Beweisanzeichen (zum Beispiel die Tätigkeit des Leistungsempfängers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen und Vertriebswege, die wirkliche Durchführung der Vervielfältigung und Verbreitung sowie die Vereinbarungen über die Bemessung und Aufteilung des Entgelts) abzustellen.
3. Der Weitervertrieb von Computerprogrammen an rechtlich selbständige Konzernunternehmen und an Kooperationspartner kann eine Verbreitung im Sinne der § 17, § 69c Nr. 3 UrhG sein.
Sachverhalt: Unsere Mandantin stellte als Unternehmer Computerprogramme her; zwischen unserer Mandantin und dem Finanzamt Hannover-Nord war allein die Höhe des Umsatzsteuersatzes, nämlich 7 Prozent nach § 12 Absatz 2 Nummer 7c UStG oder „normaler Steuersatz“ nach § 12 Absatz 1 UStG im Streit.
Da die 12 monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Unternehmens mit Abgabe der Jahres-Umsatzsteuererklärungen nach § 124 Absatz 2 Abgabenordnung „sich erledigt“ hatten, fielen nachträgliche Säumniszuschläge nach § 240 AO auf jede einzelne monatliche Umsatzsteuer-Differenz an. Das Finanzamt Hannover weigerte sich jedoch, diese angefallenen Säumniszuschläge nach § 240 AO zu erlassen.
Wir erhoben für unsere Mandantin gegen die Ablehnung Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht und legten gegen das abweisende Urteil sodann Revision beim Bundesfinanzhof ein.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof gab uns mit Urteil vom 20.05.2010 – Aktenzeichen V R 42/08 – in vollem Umfang recht: Säumniszuschläge, die auf einer materiell rechtswidrigen und deswegen auf Grund eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen geänderten Jahressteuerfestsetzung beruhen, sind aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige insoweit die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Vorauszahlungsbescheide erreicht hat und die – weitere – AdV dieser Beträge nach Ergehen des Jahressteuerbescheides allein an den Regelungen der §§ 361 Abs. 2 Satz 4 AO und 69 Abs. 2 Satz 8 Finanzgerichtsordnung (FGO) scheitert.
Das gab es noch nie zuvor in der Geschichte der Finanzgerichtsbarkeit: 2014 erreichte Martin Andreas Ruhnke beim Bundesfinanzhof in München für seinen Mandanten eine Entschädigung, weil dessen Steuerverfahren sich über viele Jahre und aus Sicht des Gerichts zu lang hingezogen hat
In dem Verfahren ging es um die vermeintliche Privatnutzung des Lastwagens eines Kleinunternehmers aus Berlin-Marzahn. 2007 fordert das Finanzamt dafür Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Der Handwerker sollte fortan 6.000 Euro pro Jahr für die von der Behörde angenommene private Nutzung des Fahrzeugs zahlen. Es folgte sein Einspruch, das Amt lehnt ab. Dagegen klagte Martin Andreas Ruhnke. Aber es passierte nichts. Bis zum Februar 2013: dann gab das Finanzgericht Berlin-Brandenburg dem Kläger Recht. Das Finanzamt musste die Steuerbescheide zurücknehmen. Martin Andreas Ruhnke klagte sodann nun für seinen Mandanten in einem Grundsatzprozess auf Entschädigung. Erfolgreich.
Vor allem Handwerker, Kleinunternehmer sowie Betriebe aus dem KMU-Mittelstand lassen sich von unserem Unternehmen vor dem Finanzgericht vertreten. Mandate externer Steuerberater vor diesen Finanzgerichten übernehmen wir ebenfalls.
Aber: wir sind keine Streithansel. Wir setzen auf erfolgreiche Verhandlungen im gerichtlichen Vorfeld. Und verzichten auf die Klage: Lediglich 10 Prozent unserer Mandate müssen wir vor dem Finanzgericht im Streit vertreten.
Unser Weg: Wir hören vor allem zu. Intensiv. Wir fragen nach. Denken nach. Und machen dann einen Vorschlag: immer individuell, ökonomisch, juristisch und strategisch begründet. Alles schnell und präzise. Über den Tellerrand hinaus schauend, mit Blick für die entscheidenden Details.
Übrigens: in Brandenburg ist die Nachfrage nach unserer Vertretung vor den Finanzgerichten sehr groß. Im Land Brandenburg sind wir nahezu exklusiv mit unserem Gesamtpaket vertreten. Jeden Werktag stehen wir dort mit dem kompletten Leistungsangebot zur Verfügung.