BFH: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Nachzahlungszinssatzes von 6 Prozent für Verzinsungszeiträume ab 2015

Mit Beschluss vom 25.04.2018, Az.: IX B 21/18, veröffentlicht am 14.05.2018, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Eilverfahren die Vollziehung des Zinsbescheides gewährt, da er der in § 233a AO i.V. mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Höhe der Nachzahlungszinsen von 0,5 % für jeden vollen Monat (= 6 % p.a.) jedenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2015 schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel entgegensetzt. Danach sei der Zinssatz angesichts eines strukturellen und verfestigten Niedrigzinsniveaus als realitätsfern anzusehen und verletze den allgemeinen Gleichheitssatz  nach Art. 3 Abs. 1 GG.

In dem zugrundeliegendem Streitfall hatte das Finanzamt (FA) von den Antragsstellern, einem Ehepaar, für das Veranlagungsjahr 2009 die zu entrichtende Einkommensteuer zunächst auf EUR 159.139 festgesetzt. Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ das FA im Jahr 2017 sodann einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2009, in dem es die Einkommensteuer nunmehr auf EUR 2.143.939 festsetzte. Die nachzuzahlende Steuer betrug somit EUR 1.984.800, wobei das Finanzamt mit dem in der Steuerfestsetzung 2009 verbundenen Zinsbescheid vom 13.11.2917 für den Zeitraum 2015 bis 2017 Nachzahlungszinsen in Höhe von EUR 240.831 festsetzte.

Sowohl gegen den Einkommensteuer- als auch dem Zinsbescheid vom 13.11.2017 legten die Antragsteller Einspruch ein und begehrten die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Zinsbescheides, da die Höhe der Zinsen nach § 238 AO von 0,5% für jeden Monat verfassungswidrig sei. Nachdem das FA den AdV-Antrag abgelehnt hatte, hielten die Antragsteller mit einem hiergegen gerichteten gerichtlichen Antrag das auf die Zinsen beschränktes Aussetzungsbegehren aufrecht. Gegen die ebenfalls erfolgte Ablehnung des Antrags durch das Finanzgericht legten die Antragsteller Beschwerde beim BFH ein, welche letztendlich zum Erfolg führte.

Der BFH hat dem AdV-Antrag stattgegeben und die Vollziehung des Zinsbescheides in vollem Umfang ausgesetzt, mit der Begründung, dass hinsichtlich der gesetzlichen Höhe der Zinsen ab dem Zeitraum 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO gegeben seien. Die  Bemessung des Zinssatzes sei realitätsfern und verletze den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedrigeres Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt habe. Das Zinsniveau stelle sich jedenfalls für den Streitzeitraum nicht mehr als vorübergehende, volkswirtschaftstypische Erscheinung verbunden mit den typischen zyklischen Zinsschwankungen dar, sondern sei struktureller und nachhaltiger Natur. Auch könne die seit 1961 unverändert bestehende Zinshöhe von 0,5 % für jeden Monat angesichts des gänzlich sich veränderten technischen Umfelds und des Einsatzes moderner Datenverarbeitungstechnik in der Steuerverwaltung nicht mit dem Interesse an Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung begründet werden.  Darüber hinaus sei auch der Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht, und zwar der (zumindest teilweise) Ausgleich des Nutzungsvorteils, den der Steuerpflichtige erhalte, das er während der Dauer der Nichtentrichtung über eine Geldsumme verfügen könne, aufgrund des strukturellen Niedrigzinsniveaus nicht erreichbar und rechtfertige somit die realitätsferne  Bemessung der Zinshöhe nicht.

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