Unternehmensnachfolge

TOPAKTUELL: Erbschaftsteuer-Reform 2016 beschlossen

 

Die Reform der Erbschaftsteuer ist beschlossen. Nachdem der Bundestag am 29.09.2016 mehrheitlich den Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses beschlossen hatte, hat nun auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 14.10.2016 dem Gesetzentwurf zugestimmt.

Danach tritt das geänderte Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft.

Mit den neuen Regelungen zur Erbschaftsteuer erfüllt der Gesetzgeber Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG), welches mit Urteil vom 17.12.2014 wesentliche Punkte der Verschonungsregelungen von Betriebsvermögen im ErbStG als unvereinbar mit der Verfassung erklärte und den Gesetzgeber zur Änderungen der Regelungen bis zum 30.06.2016  aufforderte.

Somit ist nunmehr – fast drei Monate nach Ablauf der vom BVerfG gesetzten Frist – das neue Unternehmenserbschaftsteuerrecht rückwirkend in Kraft getreten.

Nach dem neuen Gesetz sollen Firmenerben auch künftig weitgehend von der Erbschaftsteuer verschont werden, vorausgesetzt, das Unternehmen wird lange genug fortgeführt  und  Arbeitsplätze erhalten. Änderungen haben sich insbesondere bzgl. des begünstigten Vermögens ergeben – sämtliche Privilegierungen sind künftig hieran geknüpft. Hinsichtlich der Unternehmens- bewertung wurde ein einheitlich anzuwendender Kapitalisierungsfaktor von 13,75 beim vereinfachten Ertragswertverfahren eingeführt, welcher sogar rückwirkend für Unternehmensübertragungen ab den 01.01.2016 anzuwenden ist.

Insgesamt stellt das Inkrafttreten des neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts für Unternehmensnachfolgen neue Anforderungen und Überlegungen bei geplanten oder bereits in diesem Jahr durchgeführten Unternehmensübertragungen unter steueroptionalen Gesichtspunkten.

Gerne erläutern wir Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch die sich durch das neue Gesetz ergebenden Änderungen und zeigen Ihnen die in Ihrem Einzelfall zur steueroptimalen Unternehmensübertragung erforderlichen Schritte auf.

Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, gerne telefonisch oder per         E-Mail, mit uns.

Wir freuen uns auf Sie.

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