„Spardosen-GmbH“ als Gestaltungsmodell für GmbH-Gesellschafter

Für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften im Mittelstand bieten sich seit geraumer Zeit sehr gute Gestaltungsmöglichkeiten mit hohem Steuerspareffekt an.

 

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass diese Möglichkeit der Steueroptimierung zu wenig bekannt ist und demzufolge auch zu wenig genutzt wird, so dass die Voraussetzungen und Vorteile dieser vermögensverwaltenden GmbH nachfolgend in Kürze dargestellt werden sollen:

Vor der Unternehmenssteuerreform wurden thesaurierte Gewinne einer GmbH sehr hoch besteuert (zuletzt in der Regel 25% zzgl. SolZ und Gewerbesteuer), so dass es sich für die GmbH-Gesellschafter lohnte, die Gewinnausschüttungen ins Privatvermögen vorzunehmen, da das private Vermögen (Immobilien, Aktien, sonstige Wertpapiere, etc.) durch Steuervergünstigungen, z.B. durch sog. Sonderabschreibungen beim Grundbesitzerwerb, sich auszahlte.

Die seither erfolgten sukzessiven ertragsteuerlichen Gesetzesänderungen führten dazu, dass die steuerlichen Ergebnisse sich bei Beibehaltung der bisherigen Gestaltungspraxis ins Gegenteil verkehrten. Durch die gesetzlichen Änderungen, z.B. Herabsenkung der Körperschaftsteuer auf 15 %, Fortbestand des Betriebsausgabenabzugs sowie des Schachtelprivilegs nach   § 8b KStG, kam es nunmehr zu einer Aufwertung der steuerlichen Rahmenbedingungen der thesaurierenden Kapitalgesellschaft, wobei sich demgegenüber die Rahmen-         bedingungen für die bisher privilegierte private Vermögensverwaltung u.a. durch die Einführung einer sog. Reichensteuer (45%), der Einführung einer Abgeltungssteuer auf Dividenden an Privatpersonen (25 % zzgl. SolZ), Wegfall der Werbungskostenabzugsfähigkeit des Aufwands, u.a. verschlechterte.

Durch die vorgenannten Änderungen der Gesetzeslage kann es sich nunmehr für GmbH-Gesellschafter aus steuerlicher Sicht – im wahrsten Sinne des Wortes – auszahlen, die Vermögensverwaltung nicht mehr im privaten Bereich vorzunehmen, sondern in der Rechtsform einer vermögensverwaltenden GmbH (sog. Spardosen-GmbH). Denn Gesellschafter, die wie bisher Gewinne aus dem Unternehmen ausschütten, um dann private Investitionen in Immobilien, Aktien, sonstige Wertpapiere u.a. zu tätigen, zahlen einen hohen Preis, nämlich den Steuersatz von 15% KStG in der Gesellschaft zzgl. in der Regel 25% Abgeltungssteuer, d.h. 40% Körperschaftsteuerbelastung zzgl. Solidaritätszuschlag (SolZ) und Gewerbesteuer – kalkulatorische Gesamtbelastung 56%!

Gut beraten sind grundsätzlich daher Gesellschafter, die eine Spardosen-GmbH als Holdinggesellschaft gründen, da sich ganz wesentlich zugunsten dieser GmbH das sog. Schachtelprivileg des § 8b KStG auswirkt. Danach sind u.a. Gewinnausschüttungen in der Regel zu 95% steuerfrei gestellt, wenn die Anteile von einer Kapitalgesellschaft gehalten werden. Lediglich 5% der ausgeschütteten Gewinne unterfallen in der Regel als nicht steuerfreie Einnahmen der 15%-igen KSt (einschließlich SolZ = 15,825%). Sofern die Voraussetzungen einer Gewerbesteuerbefreiung vorliegen, können somit bis zu 84,175% des ausgeschütteten Gewinns bei der GmbH einbehalten und reinvestiert werden, z.B. durch Erwerb von Immobilien oder weiteren Kapitalvermögen (Aktien, sonstige Wertpapiere). Für die Kapitalanlage in der GmbH ist weiterhin als vorteilhaft hervorzuheben, dass die Dividenden und Gewinne aus Aktienverkäufen grundsätzlich ebenfalls dem Schachtelprivileg des § 8b KStG unterliegen.

Somit bietet sich durch die Spardosen-GmbH nicht zuletzt die Möglichkeit, durch kontinuierlichen Vermögensaufbau eine Optimierung z.B. der eigenen Altersvorsorge bzw. der Familienabsicherung zu erreichen.

Eine individuelle kompetente und umfängliche Beratung zur Gründung der sog. Spardosen- GmbH ist dringend zu empfehlen, damit auch Sie zukünftig von den sich hieraus ergebenden Steuerersparnissen profitieren können. Darüber hinaus muss darauf geachtet werden, dass während der Umsetzungsphase und im laufenden Geschäftsbetrieb eine fachliche kompetente steuerliche Beratung und Betreuung sichergestellt ist, damit die  geplanten Ziele auch tatsächlich erreicht werden.

Gerne stehen wir Ihnen für weitergehende Fragen hierzu in einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie uns für eine Terminvereinbarung telefonisch oder per E-Mail.

Wir freuen uns auf Sie!

 

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