Künstlersozialabgabe

 

Entrichtungspflicht auch für Unternehmer bei Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen

 

Die Künstlersozialversicherung dient dazu, selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den sozialen Schutz der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einzubeziehen. Vielfach nicht bekannt ist, dass die selbständigen Künstler und Publizisten ähnlich wie abhängige beschäftigte Arbeitnehmer lediglich die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge selbst tragen, die weitere Beitragshälfte neben einem Bundeszuschuss  jedoch durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert wird, die regelmäßig künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten. Mit der Zwangsabgabe finanzieren die Auftraggeber somit entsprechend eines „Arbeitgeberanteils“ die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung der beauftragten Künstler. Der Abgabesatz zur Künstlersozialkasse beträgt für die Unternehmen im Kalenderjahr 2017  4,8 % (zuvor 5,2 %).

Hinsichtlich der Entrichtung der Künstlersozialabgabe erfolgen intensive Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse im Rahmen einer Betriebsprüfung, so dass hierbei für Unternehmen großes Augenmerk darauf zu legen, ist, ob eine entsprechende Abgabepflicht z.B. bei der regelmäßigen Beauftragung von Künstlern gegeben ist. Die Künstlersozialabgabe kann bis zu fünf Jahre nacherhoben werden. Auch können Bußgelder bis EUR 50.000,00 erhoben werden, wenn ein abgabepflichtiges Unternehmen seinen Abgabepflichten nicht nachkommt, somit keine Meldungen abgibt, keine Aufzeichnungen führt oder keine Auskünfte erteilt.

Hierbei ist zu beachten:

Der Begriff Künstler ist weit gefasst. Die Sozialabgabe wird z.B. auch dann fällig, wenn selbständige Grafiker, Texter, Werbefotografen oder Webdesigner beauftragt werden, z.B. zur Erstellung von Geschäftsberichten, Prospekten, Werbebroschüren, Visitenkarten, Briefbögen oder Internetseiten. Neben der Beauftragung von Einzelunternehmern ist die Sozialabgabe auch dann zu leisten, wenn ein beauftragtes Unternehmen, z.B. eine Werbeagentur, in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), einer OHG oder einer Partnerschaftsgesellschaft firmiert. Eine Abgabepflicht besteht jedoch nicht für Aufträge, die an eine AG, GmbH, GmbH & Co. KG oder Limited vergeben werden.

Seit 2015 gilt eine Bagatellgrenze; sofern die Summe der Entgelte im Kalenderjahr EUR 450,00 (netto) nicht übersteigt, besteht keine Abgabepflicht.

Betriebe, die zur Zahlung von Künstlersozialabgabe verpflichtet sind oder regelmäßig künstlerische Aufträge vergeben, sind verpflichtet, sich unaufgefordert bei der Künstlersozialkasse anzumelden.

Unternehmen sind somit in ihrem eigenen Interesse gehalten, zu prüfen, ob eine Abgabepflicht besteht. Da es in nicht wenigen Fällen unklar ist, ob eine Künstlersozialabgabe zu leisten ist, ist zu empfehlen, sich diesbezüglich kompetenten Rat einzuholen.

Gerne stehen wir Ihnen für weitergehende Fragen zu diesem Thema in einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie uns für eine Terminvereinbarung telefonisch oder per E-Mail.

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