Buchführung: Anwendungserlass des BMF zur Kassen-Nachschau nach § 146b AO

Buchführung: Anwendungserlass des BMF zur Kassen-Nachschau nach § 146b AO

Die Neuregelung zur Kassennachschau ab dem 01.01.2018 wurde durch einen neuen § 146b  Abgabenordnung (AO) durch das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016“ eingeführt. Das Gesetz vom 22.12.2016 enthält neben den Regelungen zur Kassennachschau weitere wichtige Regelungen zur Kassenführung und elektronischen Archivierung und hat den Zweck u.a. Betrug und Manipulationen an elektronischen Kassensystemen zu erschweren. Mit der Möglichkeit der Durchführung einer anlassunabhängigen und unangekündigten Überprüfung der Kassenaufzeichnungen und Kassenbuchungen in den Geschäftsräumen des Unternehmers hat das Finanzamt neben der Lohnsteuer- und Umsatzsteuernachschau nunmehr ein weiteres Instrument der Steuerkontrolle erhalten.

Zulässig ist eine Kassen-Nachschau nach § 146b AO zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben. Hierzu zählt auch die Überprüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes der Kassen im Geschäftsbetrieb. Die Nachschau und damit verbundenen Prüfungen hat durch einen mit der Prüfung betrauten Amtsträger der Finanzbehörde zu erfolgen.

Das BMF hat durch Anwendungserlass vom 29.05.2018 (IV A 4 – S 0316/13/10005:054) die Regeln für die Durchführung der Kassen-Nachschau im Wesentlichen wie folgt ergänzt und konkretisiert:

  • Der Kassen-Nachschau unterliegen elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen. Die Überprüfung betrifft insbesondere die Kassensturzfähigkeit.
  • Die Kassen-Nachschau ist unangekündigt durch den Amtsträger (Finanzbeamten) während der üblichen Geschäftszeiten zulässig, kann aber auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen schon oder noch gearbeitet wird.
  • Der Finanzbeamte darf Geschäftsgrundstücke, Geschäftsräume sowie betriebliche Fahrzeuge (z.B. Taxen) betreten. Die Kassen-Nachschau berechtigt nicht zu einer Durchsuchung der Geschäftsräume oder Fahrzeuge, sondern nur zu einem Betreten.
  • Der Finanzbeamte hat sich auszuweisen, sobald er der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten möchte. Eine Ausweispflicht besteht auch dann, wenn er die Registrierkasse überprüfen möchte oder Auskunft vom Unternehmer verlangt. Keine Ausweis- und Mitteilungspflicht besteht bei bloßen Aufklärungsmaßnahmen des Finanzbeamten, z.B. bei reinem Beobachten der öffentlich zugänglichen Kassen oder Testkäufen.

Der Finanzbeamte kann Unterlagen und Belege scannen oder fotografieren. Bei Beanstandungen der Kassenaufzeichnungen, – buchungen oder (ab 2020) der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen kann der Finanzbeamte ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergehen. Er muss auf den Übergang zur Außenprüfung dem Unternehmer gegenüber schriftlich hinweisen, da sich für diesen nunmehr die Rechte und Pflichten nicht mehr aus § 146b AO sondern aus den gesetzlichen Vorschriften des §§ 193ff. AO ergeben.

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